In Einzel- und Großhandelsgeschäften sind in der Regel Videoüberwachungsanlagen erforderlich. Jeder Geschäftsinhaber kann ein Lied davon singen, was es bedeutet, Abschreibungen auf Schwund (Diebstahl) zu tätigen.
Beunruhigend ist dabei die Tatsache, dass diese Schwundrate alljährlich einen Aufwärtstrend verzeichnet. Die Ursache hierfür sind nicht nur Ladendiebe, sondern in manchen Fällen auch das eigene Personal oder Lieferanten. Hier kann eine Anlage zur Videoüberwachung präventiv wirken oder aber gezielt bei der Analyse und Aufklärung helfen.
Auch bei Überfällen und Einbruchdiebstählen erweisen sich die Kameras der Videoüberwachungsanlage als „stumme Zeugen und treue Mitarbeiter“.
Bei der Planung Ihres Videosystems berücksichtigen wir Ihre individuellen Anforderungen, Interessen und Objektgegebenheiten. Auch können moderne Videoanlagen viele Bereiche mit Hilfe der in die Kameras integrierten Videosensorik selbst überwachen.
Während der Planung eines Videosicherheitssystems gibt es einiges zu berücksichtigen. Bei einem modernen System können z. B. die Kassendaten in das Videobild eingeblendet werden. Dies ermöglicht eine schnelle Suche und Recherche.
Wir beraten Sie gern dazu, wo diese Technik bei Ihnen umsetzbar und effektiv ist (z. B. im Innen- oder Außenbereich), und kümmern uns um die fachgerechte Installation. Das Ziel unserer Planung ist es, für eine optimale Wahrnehmung nur noch wenige Videobilder im Auge behalten zu müssen, um eintretende Ereignisse schnell erkennen und analysieren zu können.
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Neben den bekannten Richtlinien und Normen berücksichtigen wir weitere Vorgaben zu
Durch eine effektive Anordnung der Videokameras können unter Berücksichtigung der o. g. Punkte auch virtuelle Wächterkontrollgänge durchgeführt werden, die Ihr Sicherheitspersonal entlasten und zur Kostensenkung beitragen können.
Beim Einsatz von Überwachungskameras im Handel muss stets eine Gratwanderung vollzogen werden, nämlich zwischen den Interessen desjenigen, der überwacht und den Persönlichkeitsrechten der von der Überwachung Betroffenen.
Videoüberwachung im Einzelhandel muss also so gestaltet sein, dass die Sicherheit von Kunden und Personal sowie von Waren gewährleistet wird. Zugleich gilt es, etwaige Datenschutzbelange zu berücksichtigen (Stichwort DSGVO).
Klassische Anwendungsbereiche für Überwachungskameras sind:
Die von uns geplanten und umgesetzten Videoüberwachungssysteme sind einfach und intuitiv bedienbar und erlauben Ihnen so das rasche Auffinden eines Vorganges.
Unsere Dienst- und Serviceleistungen einschließlich professioneller Instandhaltung gewährleisten, dass Ihre Kameras und das Videosystem stets einwandfrei arbeiten.
Unsere Videosicherheitssysteme können Sie kaufen, mieten oder auch leasen. Das für Sie geeignete Modell werden wir nach der Projektierung mit Ihnen abstimmen.
Gerne beraten wir Sie auch vorab zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Kameras, ganz gleich ob mit oder ohne Anfertigung von Aufnahmen.
Natürlich ist es der erste Impuls, als Inhaber des Hausrechts die Auffassung zu vertreten, dass man in seinem Laden tun und lassen dürfen sollte, was man will. Doch bei der Überwachung per Kamera müssen tatsächlich datenschutz- und unter Umständen auch arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Im § 6b BDSG finden sich die entscheidenden Regelungen, inwieweit die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig ist.
Ausschlaggebend ist nicht, ob Sie die Aufnahmen der Kamera aufzeichnen oder nicht. Sobald Sie eine Verbindung zwischen einer Überwachungskamera und einem Monitor herstellen und diese technische Einrichtung sozusagen als verlängertes Auge verwenden, ist es erforderlich, § 6b BDSG zu beachten.
Dieser erfasst nur öffentlich zugängliche Bereiche. Doch gerade mit Blick auf den Kundenbereich sind das mehr Flächen, als man zunächst annehmen mag. § 6b BDSG schließt tatsächlich sämtliche Bereiche und Flächen ein, die dazu bestimmt sind, von jedermann betreten zu werden. Dafür ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Fläche im Inneren eines Gebäudes liegt; auch der Außenbereich ist davon eingeschlossen. Somit kann auch ein Kundenparkplatz als öffentlich zugänglicher Raum unter die Regelungen des § 6b BDSG fallen.
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf, um sich über die Rahmenbedingungen zu informieren und ein attraktives Angebot von uns zu erhalten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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